Dokument-ID: 047601

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Drohende Tagbrüche und Senkungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, dass der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.

(2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind markscheiderische Untersuchungen durchzuführen, wenn diese notwendig sind, um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutze der Oberfläche treffen zu können.