Dokument-ID: 047610

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Baggerbetrieb

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Beim Abräumen mit Baggern darf die Abraumstrosse nicht höher sein, als der Bagger greifen kann. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Anlassen und Verschieben des Baggers sind rechtzeitig vorher durch Signal anzukündigen. Am Bagger sind Signaltafeln anzubringen.

(3) Im Schwenkbereich von Baggern, vor den Schüttvorrichtungen und in den Baggertoren darf sich niemand aufhalten. Dieses Verbot ist an den Baggern anzuschlagen.

(4) In Arbeitspausen ist der Baggerlöffel, der Baggergreifer oder das Baggerschaufelrad an sicherer Stelle abzusetzen.

(Anm. d. Red.: § 25 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)