Dokument-ID: 047659

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 72. Anschlagpunkte

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Alle Zugänge (Bedienungsöffnungen) von Schächten, Brems- und Haspelbergen müssen mit möglichst selbsttätigen Verschlüssen versehen sein, die so eingerichtet sind, dass Fördergefäße ohne Öffnen des Verschlusses nicht eingeschoben werden können. Bei seigeren Schächten müssen diese Verschlüsse derart beschaffen sein, dass niemand unbeabsichtigt ohne deren Beseitigung oder Öffnung in den abgesperrten Raum gelangen kann.

(2) Außer diesen Verschlüssen sind an den Anschlagpunkten seigerer oder mehr als 30 Grad geneigter Schächte vor den Schachtöffnungen in entsprechender Höhe eiserne Querstangen und an der Sohle Randleisten als Stütze und Halt für den Anschläger anzubringen. Wenn ein selbsttätiger Schachtverschluss vorhanden ist, darf die Querstange fehlen.

(3) Für Schächte mit besonderen Beschickungseinrichtungen kann die Berghauptmannschaft die erforderlichen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren.
(Anm. d. Red.: § 72 Abs. 3 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)