Dokument-ID: 047669

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 82.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.