Dokument-ID: 047688

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 99.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muss das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich gemacht werden.