Dokument-ID: 047697

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 106.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.

(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.