Dokument-ID: 047702

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 111. Fahrrutschen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.

(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.