Dokument-ID: 047710

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 116. Verbot des Fahrens ohne Licht

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Bei der Befahrung von Grubenräumen muss jede Person ein Geleuchte mit sich führen.