Dokument-ID: 047714

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 119. Füllen und Entleeren

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muss es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.

(Anm. d. Red.: § 119 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)