Dokument-ID: 047729

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 134. Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.

(2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.

(Anm. d. Red.: § 134 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)