Dokument-ID: 047763

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 206. Abschluss des Alten Mannes

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Alter Mann, aus dem der Austritt schlechter Wetter in bedenklichen Mengen zu befürchten ist, muss gegen die offenen Grubenräume wetterdicht abgeschlossen werden.