Dokument-ID: 047774

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 215. Wettermenge

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Gesamtwettermenge so zu bemessen, dass unbeschadet der Bestimmung des § 197 Abs. 1 auf jeden in der Grube beschäftigten Arbeiter mindestens 3 m3 in der Minute entfallen. Der Berechnung ist die größte Belegschaft einer Schicht zugrunde zu legen.

(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen. Die zugeführte Wettermenge darf jedoch 2 m3 auf den Arbeiter in der Minute nicht unterschreiten.