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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 239. Bewetterung
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) In brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im Ganzen und im einzelnen so zu regeln, dass die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.
(2) Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.
(3) In Grubenteilen mit klüftiger oder schuttiger Kohle und bei bereits entstandenen Brühungen oder Bränden ist sowohl die Haupt- als auch die Sonderbewetterung so einzurichten, dass eine Durchwetterung des Kohlenkörpers vermieden wird. Die Bewetterung durch Wetterscheider oder Lutten aus dem Durchgangsstrom ohne Hilfsantrieb ist in solchen Grubenteilen unzulässig.