Dokument-ID: 047807

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 247. Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muss nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, dass das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.