Dokument-ID: 047825

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 266. Vermeidung von Staubentwicklung

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.