Dokument-ID: 047827

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 270. Befeuchtung der Grubenbaue

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.

(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.