Dokument-ID: 047878

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 344. Schutz gegen Verletzungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Alle unter Tage oder an gefährlichen Stellen über Tage Beschäftigten haben widerstandsfähiges, gleitsicheres, nötigenfalls mit Zehen- und Knöchelschutz versehenes Schuhwerk zu tragen. Wasserdichtes Schuhwerk aus Gummi oder ähnlichen Stoffen gilt als gleitsicher nur mit Sohlen, die ein sicher wirkendes Gleitschutzprofil besitzen.

(2) Unter Tage und, wenn die Gefahr von Kopfverletzungen besteht, auch über Tage ist eine Kopfbedeckung zu tragen, die Schutz gegen Kopfverletzungen bietet.

(3) Alle Beschäftigten müssen einen geeigneten Schutz gegen Verletzungen der Augen, Hände und Schienbeine verwenden, wenn erfahrungsgemäß mit solchen Verletzungen zu rechnen ist.

(Anm. d. Red.: § 344 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)