Dokument-ID: 069197

Vorschrift

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 (AVO Verkehr 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Sicherheitsbescheinigung

idF BGBl. II Nr. 188/2021 | Datum des Inkrafttretens 29.04.2021

(1) Im Rahmen des Nachweises gemäß §§ 194 und 195 des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(BGBl. II Nr. 188/2021)

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
  2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
  3. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.

(BGBl. II Nr. 17/2012)