Dokument-ID: 504706

Vorschrift

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. II Nr. 277/2003 | Datum des Inkrafttretens 28.05.2003

In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,

  1. die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
  2. die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
  3. die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.