Dokument-ID: 787747

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016

(1) Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen