Dokument-ID: 787774

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Pflichten der Einführer

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016

(1) Die Einführer dürfen nur konforme Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit § 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon zu unterrichten.

(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firmennamen) oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktangaben sind in deutscher Sprache zu machen.

(4) Die Einführer haben sicherzustellen, dass dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.1 in deutscher Sprache beigefügt ist

(5) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu nehmen, sie haben Prüfungen vorzunehmen, sie haben erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zu führen und sie haben die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Verordnung entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben sie die Einführer, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(8) Die Einführer haben nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassung(en) für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie ihr die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zu kooperieren.