Dokument-ID: 788060

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2016

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass von einem in dieser Verordnung geregelten Aufzug oder einem in dieser Verordnung geregelten Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern ausgeht, hat sie zu beurteilen, ob der betreffende Aufzug bzw. das betreffende Sicherheitsbauteil für Aufzüge alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass ein Aufzug nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, hat sie unverzüglich den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der im ersten Absatz genannten Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, hat sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde hat die entsprechende notifizierte Stelle zu unterrichten. Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf österreichisches Hoheitsgebiet beschränkt, hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren und dieser hat seinerseits die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Aufzugs auf dem österreichischem Markt bzw. die Verwendung des betroffenen Aufzugs einzuschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Aufzugs bzw. Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente der betreffenden Wirtschaftsakteure. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  1. Der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung nicht oder
  2. die harmonisierten europäischen Normen nach § 14, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände zu unterrichten.

(7) Erhebt weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Kommission noch die Europäische Kommission innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Die Marktüberwachungsbehörde stellt sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge von ihrem Markt, hinsichtlich des betreffenden Aufzugs oder Sicherheitsbauteils für Aufzüge getroffen werden.