Dokument-ID: 788088

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE VIII

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGEN

(Modul G)

1. Die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung ist das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem eine notifizierte Stelle bewertet, ob ein Aufzug den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I genügt.

2. Pflichten des Montagebetriebs

2.1. Der Montagebetrieb trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I sicherstellen.

2.2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.

Der Antrag muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
  2. Angabe des Einbauortes;
  3. eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
  4. die technische Unterlagen.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I ermöglichen.

Die technischen Unterlagen enthalten mindestens Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Aufzugs;
  2. Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
  3. Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Aufzugs erforderlich sind;
  4. eine Aufstellung der berücksichtigten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen;
  5. eine Aufstellung, welche harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten europäischen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung der anderen angewandten einschlägigen technischen Spezifikationen; im Fall von teilweise angewandten harmonisierten europäischen Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
  6. eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen für die in den Aufzug eingebauten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
  7. die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, die der Montagebetrieb selbst durchgeführt hat oder die für ihn durchgeführt wurden;
  8. Prüfberichte;
  9. ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anlage I Nummer 6.2.

4. Überprüfung

Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I zu kontrollieren, untersucht die vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prüfungen gemäß den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durch. Die Prüfungen umfassen mindestens die in Anlage V Nummer 3.3 aufgeführten Prüfungen.

Wenn der eingebaute Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I entspricht, stellt die notifizierte Stelle eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anlage I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen angeben. Wenn der Montagebetrieb erneut eine Einzelprüfung beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Europäische Kommission und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung.

5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 2.2 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6. Der Montagebetrieb bewahrt nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs zusammen mit den technischen Unterlagen eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde auf.

7. Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2.2 und 6 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.