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Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 39a. Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
idF BGBl. I Nr. 71/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021
(1) Abweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 6 verfallen Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2017 und 2018 erworben wurden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. Mai des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Urlaubsansprüche, die in den Jahren 2019 und 2020 erworben werden, verfallen bis zum 30. April des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(BGBl. I Nr. 71/2021)