Dokument-ID: 823405

Vorschrift

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Begrenzung der Emissionen – Allgemeiner Teil

idF BGBl. II Nr. 54/2016 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2016

(1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

1.

Staubförmige Emissionen

10 mg/m3

Sofern der Einsatz von Gewebefiltern auf Grund der Eigenschaften der Abgase oder der Abluft nicht möglich ist (zB hoher Feuchtegehalt), gilt ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3.

2.

Gasförmige Emissionen

 

a)

Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff

50 mg/m3

Die Behörde hat bei Vorhandensein von organischen Stoffen mit besonderen Gefährdungsmerkmalen, wie zB krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen sowie schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren oder hochtoxischen organischen Stoffen, zusätzlich weitere Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben.

 

b)

Anorganische Stoffe

 

 

aa) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)

30 mg/m3

 

 

bb) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)

 

 

cc) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

 

 

  • bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen

300 mg/m3

 

 

  • bei Verwendung von festen Brennstoffen

500 mg/m3

 

 

dd) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen

 

 

  • bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

100 mg/m3

 

 

  • bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

175 mg/m3

 

 

  • bei Verwendung von festen Brennstoffen

250 mg/m3

 

 

ee) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

 

 

  • bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen

250 mg/m3

 

 

  • bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen

350 mg/m3

 

 

  • bei Verwendung von festen Brennstoffen

500 mg/m3

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

 

a)

Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt

1 mg/m3

 

b)

Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt

0,5 mg/m3

 

c)

Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils

0,05 mg/m3

 

d)

Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe

1 mg/m3

 

e)

Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt…

0,05 mg/m3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, dass, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,1 ng I-TEQ/m3 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

  1. Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
  2. Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
  3. Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3 % Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.
  4. Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5 % Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.