Dokument-ID: 823419

Vorschrift

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

idF BGBl. II Nr. 54/2016 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2016

(1) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(2) Die in § 3 Abs. 1 und 3 und in § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).