Dokument-ID: 823425

Vorschrift

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 54/2016 | Datum des Inkrafttretens 25.02.2016

(1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2010, weiter anzuwenden.

(2) Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen § 4 Abs. 1 Z 5 hinsichtlich der Minimierung der Freisetzung von Hochofengichtgas während der Begichtung nur entsprechen, wenn dies auf Grund der Bauart des Hochofens möglich ist (bei glockenlosem Begichtungssystem, Druckbeaufschlagung der oberen Vorratsbehälter mit Hochofengichtgas).

(3) Bei bereits vor dem 19. Oktober 2007 genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt in Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 letzter Satz, dass der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 50 mg/m3 nicht überschreiten darf.

(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt in Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes bei Hochofengießhallen, dass dieser bis zum 31. Dezember 2019 um einen Wert von 5 mg/m3 überschritten werden darf.

(5) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl muss in Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung oder der Staubgehalt im Fackelabgas durch Einzelmessungen entsprechend der Z 1 lit. a bis c und der Z 3 der Anlage einmalig zusätzlich zu den wiederkehrenden Messungen gemäß § 6 nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis muss innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sein oder muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden.