Dokument-ID: 568847

Vorschrift

Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung (BDRV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 67/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2013

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Automatisches Überwachungssystem ist eine Einrichtung, die Funktionsstörungen am Benzindampf-Rückgewinnungssystem und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellt, diese anzeigt und die Benzinabgabe an der betroffenen Zapfsäule automatisch unterbindet, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird;
  2. Benzin ist Ottokraftstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen;
  3. Benzindämpfe sind gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
  4. Benzindampf-Rückgewinnungssystem ist eine Ausrüstung, durch die die bei Betankungsvorgängen von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Benzindämpfe in einen Lagerbehälter, in dem Benzin gelagert wird, zurückgeleitet werden;
  5. Benzindampfabscheidungseffizienz ist das Verhältnis der Menge der über das Benzindampf-Rückgewinnungssystem aufgefangenen Benzindämpfe zur Menge an Benzindämpfen, die ohne derartige Ausrüstung in die Atmosphäre entweichen würden, ausgedrückt als Prozentsatz;
  6. Benzindampf-/Benzinverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Volumen der das Benzindampf-Rückgewinnungssystem passierenden Benzindämpfe und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;
  7. Funktionsstörung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Benzindampf-Luft-Gemisch und dem gezapften Benzin, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorganges, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 % unterschreitet oder 115 % überschreitet. In die Bewertung sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 sec oder mehr beträgt und bei denen der Benzinvolumenstrom 26 l/min oder mehr erreicht;
  8. Jahresdurchsatz ist die jährliche Gesamtmenge an Benzin, die aus beweglichen Behältnissen in die Lagerbehälter einer Tankstelle umgefüllt wird;
  9. Ottokraftstoffe sind Erdölderivate mit Zusätzen oder ohne Zusätze sowie Kraftstoffgemische mit vergleichbaren Eigenschaften, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
  10. Ständige Wohnräume sind Räume, die nicht nur der vorübergehenden Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen dienen;
  11. Tankstellen sind Anlagen zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagerbehältern an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen.