Dokument-ID: 158144

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Rostschutz des Seiles

  1. Sofern die einzelnen Litzen äußerlich in gleicher Weise wie ihre einzelnen Drahtlagen einen Schmiermittelüberzug erhalten haben, ist ein zusätzlicher geeigneter Schutzüberzug des ganzen Seiles nur bei erhöhter Korrosionsgefahr vorzusehen.

  2. Der Rostschutz des Seiles ist zu erhalten. Trommel-, Bobinen- oder Unterseile sind auf einmal in ihrer ganzen Länge mit einem Schmiermittel anzustreichen oder zu besprühen. Seile für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe sind möglichst in Teillängen nachzuschmieren. Nach- und Erstschmiermittel müssen miteinander verträglich sein.