Dokument-ID: 157917

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3.

(1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.