Dokument-ID: 157943

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Fördergerüste, Kopf von Blindschächten, Seilscheiben

§ 19.

(1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.

(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können.