Dokument-ID: 157934

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

(1) Gleisanlagen von Schrägschächten und Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.

(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens 0,25 m Durchmesser haben und dürfen nicht mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet sein.