Dokument-ID: 158015

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 73.

Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht finden die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung.