Dokument-ID: 158036

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 87.

(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:

  1. Anschlägern;

  2. den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;

  3. Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;

  4. anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;

  5. Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;

  6. nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;

  7. beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.

(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.