Dokument-ID: 158038

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 89.

Während der regelmäßigen Seilfahrt darf auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen nebeneinander gilt dieses Verbot für alle Förderanlagen des Schachtes.