Dokument-ID: 158076

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

b)
Anschläger

§ 114.

Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens 20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller der Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung für diese Tätigkeit nachgewiesen haben. Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter oder eine längere Ausbildung verlangen, falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen zu stellen sind.