Dokument-ID: 158089

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 125.

Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung von Seilen darf zum Zwecke der täglichen Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als 0,5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände sind auch bei Stillstand zu besichtigen.