Dokument-ID: 158099

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Fangvorrichtungen

§ 132.

Nach dem Einhängen eines neuen oder eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder Bobinenförderung die Wirksamkeit der Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des § 143 lit. f zu prüfen.