Dokument-ID: 158116

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 142.

Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kanten sind zu entfernen.