Dokument-ID: 158131

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

IV.
Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen

§ 155.

Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.