Dokument-ID: 146639

Vorschrift

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Aufhebung von Rechtsvorschriften

idF BGBl. II Nr. 279/2008 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2009

(1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 103 ASchG als Bundesgesetz weitergeltenden §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, außer Kraft treten.

(2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 91 Abs. 1 der gemäß § 195 Abs. 1 als Bundesgesetz weiter geltenden Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2000 hinsichtlich des Verbots der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Kraft tritt.

(3) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/76 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung gegenstandslos.

(4) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.

(BGBl. II Nr. 279/2008)