Dokument-ID: 031172

Vorschrift

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Verbotene Betriebe

idF BGBl. II Nr. 436/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:

  1. in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
  2. bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
  3. in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
  4. an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.