Dokument-ID: 184477

Vorschrift

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Auflegen von Vorschriften und Bescheiden

idF BGBl. Nr. 116/1976 | Datum des Inkrafttretens 02.04.1976

Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.