Dokument-ID: 193059

Vorschrift

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 38. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 352/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2002

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.