Dokument-ID: 302824

Vorschrift

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Inhaltsverzeichnis

§ 44a.

idF BGBl. II Nr. 291/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr oder eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 B-BSG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Bediensteten die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Bediensteten unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 B-BSG.

(BGBl. II Nr. 291/2011)