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Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 43. Aufzeichnungspflicht
idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020
(1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(BGBl. I Nr. 109/2015)
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.
(BGBl. I Nr. 140/2020)