Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Bildschirmarbeit
- Physikalische Einwirkungen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 21. Betriebseigene Prüfdienste
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015
(1) Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 2 für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage II zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß § 26 darüber zu informieren.
(2) Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.