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Vorschrift
Druckgerätegesetz
5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 26. Notifizierende Behörde
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015
(1) Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.
(3) Die notifizierenden Behörden gemäß Abs. 1 informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.