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Dokument-ID: 807922
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 37. Notifizierung von technischen Diensten
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015
Als technische Dienste gemäß den UNECE-Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.