Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Bildschirmarbeit
- Physikalische Einwirkungen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 57. Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des § 53 darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
- Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder US-amerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.
- Der ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.
- Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.
- An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.
- Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 festzulegen.
- In Anwendung der ROI-Regelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.
- Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.
- Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.
- Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.
- Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 hat einen Prüfbericht zu Z 6 zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.